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Art. 17 Digitale Identität
1 Die registerführenden Stellen, die an Sedex angeschlossen sind, erhalten unentgeltlich eine digitale Identität. 2 Das BFS führt ein Verzeichnis dieser Stellen und ihrer digitalen Identität. 3 Das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation erteilt für jede dieser Stellen sowie für jede weitere Benutzerin oder jeden weiteren Benutzer von Sedex ein Zertifikat:
4 …8 7 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4667). 8 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 7 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4667). |