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Art. 21 Aufdatierung der eidgenössischen Register
1 Die erstmalige und umfassende Zuweisung und Bekanntgabe der AHV-Nummer an die Register nach Artikel 2 Absatz 1 RHG richtet sich nach den Artikeln 133bis und 134quater AHVV11. 2 Das BFS koordiniert die Bekanntgabe in Absprache mit der ZAS und den registerführenden Stellen. 3 Es legt fest, auf welche Weise, ab welchem Zeitpunkt und auf welchen Stichtag die für die Zuweisung und Bekanntgabe notwendigen Datenlieferungen an die ZAS erfolgen können. 11 SR 831.101 |