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Art. 23
1 Die Amtsstelle nach Artikel 9 RHG koordiniert das Vorgehen und stellt die Einhaltung der Fristen für die Durchführung der Registerharmonisierung in Absprache mit dem BFS fest. 2 Sie kann für die Kontrolle von Durchführung und Qualität der Harmonisierung im Kanton die Protokollierungsdatei des Validierungsservice nach Artikel 10 Absatz 6 anfordern. |