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Art. 26 Statistische Nutzung durch Kantone und Gemeinden
1 Die für die Statistik zuständigen Amtsstellen der Kantone und Gemeinden können vom BFS die Lieferung der Daten über ihr Hoheitsgebiet nach Artikel 17 Absatz 2 RHG verlangen. Das Begehren ist schriftlich zu stellen. 2 Das BFS liefert die Daten höchstens vierteljährlich und frühestens einen Monat nach Erhalt der letzten Datenlieferung aus dem Kanton. Die Daten werden verschlüsselt geliefert. 3 Die Daten dürfen ausschliesslich als Stichprobenbasis für eigene statistische Erhebungen der Kantone und Gemeinden genutzt werden. |