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Art. 28 Fristen
1 Die Harmonisierung der Register und die Aufnahme der AHV-Nummer in die Register nach Artikel 2 RHG ist spätestens am 15. Januar 2010 abgeschlossen. 2 Der EGID wird spätestens ab 15. Januar 2010, der EWID spätestens ab 31. Dezember 2012 in allen Einwohnerregistern geführt. 3 Der Bund stellt den Registerbetreibern Sedex und den Sedex-Anschlussadapter ab 15. Januar 2008 zur Verfügung. 4 Für die Datenübermittlung zwischen den Einwohnerregistern bei Weg- und Zuzug stellt der Bund den zuständigen Amtsstellen Sedex ab 15. Januar 2010 zur Verfügung. 5 Das BFS stellt den Validierungsservice ab 15. Januar 2008 zur Verfügung. |