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Art. 3 Änderungen
1 Soll ein Register nach Artikel 2 RHG grundlegend geändert oder aufgehoben werden, so muss das BFS vorgängig informiert werden. 2 Eine grundlegende Änderung liegt vor, wenn die Zwecke der Bundesstatistik betroffen sind, insbesondere wenn die geforderten Identifikatoren oder Merkmale oder der Aktualisierungsrhythmus geändert werden. |