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Art. 5 Grundsätze
1 Der Datenaustausch zwischen den Registern nach Artikel 2 RHG und die Datenlieferung an das BFS erfolgen über Sedex oder mittels elektronischen Datenträgers nach den Richtlinien des BFS. 2 Der Datenaustausch innerhalb eines Kantons kann über dafür eingerichtete Systeme der Kantone und Gemeinden erfolgen. 3 Der Bund stellt Sedex den registerführenden Stellen unentgeltlich zur Verfügung. Er trägt die Kosten für dessen Aufbau, Betrieb und Unterhalt. 4 Das BFS ist die beim Bund verantwortliche Stelle für Sedex. Es kann den Betrieb Dritten übertragen. |