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Art. 6 Datenaustausch zwischen den Einwohnerregistern
1 Der Datenaustausch zwischen den Einwohnerregistern bei Weg- und Zuzug erfolgt laufend. 2 Der interkantonale Datenaustausch erfolgt verschlüsselt. 3 Das BFS koordiniert die Vorbereitungsarbeiten zur Einführung des Datenaustauschs über Sedex in Absprache mit den Kantonen und dem Verein eCH. |