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Art. 7 Datenlieferung der eidgenössischen Register an das BFS
1 Die Daten aus den Registern nach Artikel 2 Absatz 1 RHG werden dem BFS unentgeltlich geliefert. 2 Das BFS kann die Qualität der gelieferten Daten kontrollieren. Bei unvollständiger oder fehlerhafter Datenlieferung kann es eine erneute Lieferung auf den gleichen Stichtag verlangen; es bestimmt die erneut zu liefernden Daten und den Liefertermin. 3 Inhalt und Periodizität der Datenlieferungen richten sich nach der Verordnung vom 30. Juni 19935 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes. |