Verordnung des UVEK
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Art. 12 Veränderte Nutzungsdauer
1 Den Sparten regionaler Personenverkehr und Infrastruktur dürfen Abschreibungen nur bis zum Buchwert Null belastet werden. 2 Wird die Nutzungsdauer einer Anlage neu beurteilt, so ist der Restbuchwert planmässig über die neu festgelegte verbleibende Nutzungsdauer abzuschreiben. 3 Erträge und Aufwendungen, einschliesslich Restbuchwerte, aus Anlagenabgängen (Veräusserungserfolge) sind in der Sparte zu verbuchen, die die Kosten der Anlage getragen hat. 4 Im direkten Zusammenhang mit einer geplanten Erneuerung oder Erweiterung oder einem geplanten Ersatz vorhersehbare Veräusserungserfolge der Sparte Infrastruktur sind im Investitionsplan separat aufzuführen. |