Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung gelten als: - a.
- Betriebskosten- und Leistungsrechnung:Ist-Kostenrechnung als Grundlage für den Ergebnisausweis der einzelnen Sparten eines Unternehmens;
- b.
- Sparte: alle gleichartigen Angebote eines Unternehmens; als jeweils eine Sparte gelten insbesondere:
- 1.4
- die Linien des regionalen Personenverkehrs, für die das Unternehmen Abgeltungen des Bundes erhält,
- 2.
- die Strecken der Eisenbahninfrastruktur,
- 3.
- die weiteren bestellten Verkehrsangebote wie der Ortsverkehr oder der Autoverlad,
- 4.
- Nebengeschäfte;
- c.
- Linienerfolgsrechnung: in der Betriebskosten- und Leistungsrechnung der Ergebnisausweis eines einzelnen Angebots einer Sparte;
- d.
- Planrechnung: in der Offerte Rechnung zum Nachweis der ungedeckten Kosten einzelner Angebote einer Sparte oder der Sparte insgesamt;
- e.
- Investitionsrechnung: Ausweis aller Vorgänge im Zusammenhang mit der Erstellung, Erneuerung, Abschreibung oder Desinvestition von Objekten des Anlagevermögens;
- f.
- Nebenerlöse: Erlöse, die mit Ressourcen der abgegoltenen Sparten erarbeitet werden, wie beispielsweise Werbung in Fahrzeugen oder Extrafahrten mit Fahrzeugen der abgegoltenen Sparten;
- g.
- Nebengeschäfte: produktionsmässig unabhängige Leistungen wie beispielsweise nicht betriebsnotwendige Immobilien oder Extrafahrten mit separaten Reisecars.
4 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 1. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2020 1653).
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