Verordnung des UVEK
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Art. 3 Geschäftsbericht
1 Alle Unternehmen erstellen unabhängig von ihrer Rechtsform einen Geschäftsbericht nach Artikel 958 Absatz 2 des Obligationenrechts5.6 2 Der Anhang des Geschäftsberichts weist alle für den Betrieb von konzessionierten Linien und Strecken abgeschlossenen Sach- und Haftpflichtversicherungen mit deren Deckungssummen aus. Der Anhang des Geschäftsberichts einer Infrastrukturbetreiberin enthält zudem die Investitionsrechnung für die Sparte Infrastruktur.7 3 Alle Unternehmen müssen den Geschäftsbericht dem Bundesamt für Verkehr (BAV) innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zustellen. Unternehmen mit Abgeltungen, Beiträgen oder Darlehen von Kantonen müssen den Geschäftsbericht zudem innert derselben Frist diesen Kantonen zustellen. 4 ...8 5 SR 220 6 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 1. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2020 1653). 7 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 1. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2020 1653). 8 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 1. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2020 1653). |
