Verordnung des UVEK
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Art. 4 Rechnungslegung
1 Die Jahresrechnung aller Unternehmen muss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln. 2 Unternehmen mit Abgeltungen, Beiträgen oder Darlehen des Bundes können ihre Rechnung nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard abschliessen, wenn:
3 Unternehmen mit Abgeltungen, Beiträgen oder Darlehen des Bundes müssen mindestens eine eingeschränkte Revision durchführen lassen. Übersteigt die Summe der Abgeltungen von Bund und Kantonen für den regionalen Personenverkehr und für die Sparte Infrastruktur zehn Millionen Franken pro Jahr, so müssen sie eine ordentliche Revision durchführen lassen.9 4 Unternehmen mit Abgeltungen, Beiträgen oder Darlehen des Bundes, deren Abgeltungen nach Artikel 28 PBG und deren Abgeltungen und Darlehen aus Leistungsvereinbarungen nach Artikel 51 EBG10 für die Infrastruktur gesamthaft eine Million Franken pro Jahr übersteigen, müssen jährlich eine Spezialprüfung in Auftrag geben. Das BAV regelt die Einzelheiten dieser Prüfung.11 9 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 1. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2020 1653). 10 SR 742.101 11 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 1. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2020 1653). |
