Verordnung des UVEK
über das Rechnungswesen
der konzessionierten Unternehmen
(RKV)

vom 18. Januar 2011 (Stand am 1. Januar 2020)


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Art. 5 Auskunftspflicht gegenüber den Kantonen

Un­ter­neh­men mit Ab­gel­tun­gen, Bei­trä­gen oder Dar­le­hen von Kan­to­nen müs­sen die­sen Aus­kunft über das Rech­nungs­we­sen und die Ver­kehrs­sta­tis­tik ge­ben.

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