Bundesgesetz
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Art. 19
1 Den mit der Kontrolle von Bau und Betrieb betrauten Personen ist jederzeit ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Rohrleitungsanlage zu gewähren, und es sind ihnen alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. 2 Das zur Durchführung von Kontrollen erforderliche Personal und Material ist ihnen kostenlos zur Verfügung zu stellen. |