Bundesgesetz
über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung
flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe
(Rohrleitungsgesetz, RLG1)

vom 4. Oktober 1963 (Stand am 1. Januar 2021)

1 Abkürzung eingefügt durch Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).


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Art. 2341

1 Mit der Plan­ge­neh­mi­gung ent­schei­det das Bun­des­amt gleich­zei­tig auch über die ent­eig­nungs­recht­li­chen Ein­spra­chen.

2 Die Plan­ge­neh­mi­gung er­lischt, wenn ein Jahr nach ih­rer rechts­kräf­ti­gen Er­tei­lung mit der Aus­füh­rung des Bau­vor­ha­bens nicht be­gon­nen wor­den ist. Das Bun­des­amt kann die Gel­tungs­dau­er der Plan­ge­neh­mi­gung aus wich­ti­gen Grün­den an­ge­mes­sen ver­län­gern.

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41 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 11 des BG vom 18. Ju­ni 1999 über die Ko­or­di­na­ti­on und Ver­ein­fa­chung von Ent­scheid­ver­fah­ren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

42 Auf­ge­ho­ben durch An­hang Ziff. 78 des Ver­wal­tungs­ge­richts­ge­set­zes vom 17. Ju­ni 2005, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).

BGE

115 IB 424 () from 29. November 1989
Regeste: Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren für Eisenbahnbauten; Baubeginn im kombinierten Verfahren. Gemeinsame Behandlung der Beschwerden (E. 1). Zulässige Rechtsmittel, Legitimation der Beschwerdeführer (E. 2). Kognition des Bundesgerichtes (E. 3). Wann kann mit dem Bau eines öffentlichen Werkes, für welches das Enteignungsrecht ausgeübt werden kann, begonnen werden? - Übersicht über die Entwicklungen des massgebenden Bundesrechts (E. 4a-d). - Revision des Eisenbahngesetzes (E. 5a) und der Verordnung über die Planvorlagen für Eisenbahnbauten (E. 5b). - Art. 34 der Verordnung über die Planvorlagen für Eisenbahnbauten (E. 6). Art. 34 Abs. 2 der Verordnung über die Planvorlagen für Eisenbahnbauten ist lückenhaft (E. 6a und b). Die Bestimmung ist mit Blick auf Art. 76 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Enteignung und auf die Regelung des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen derart zu ergänzen, dass bei Durchführung eines kombinierten Verfahrens mit dem Bahnbau erst begonnen werden darf, wenn die Plangenehmigungsverfügung des Bundesamtes für Verkehr in Rechtskraft erwachsen oder der Beschwerdeentscheid des Eidg. Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes ergangen ist (E. 6c-e). Eine Ausnahmesituation, die einen früheren Baubeginn rechtfertigen würde, ist im vorliegenden Fall nicht gegeben (E. 7).

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