Bundesgesetz
über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung
flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe
(Rohrleitungsgesetz, RLG1)

vom 4. Oktober 1963 (Stand am 1. Januar 2021)

1 Abkürzung eingefügt durch Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).


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Art. 2646

1 Nach Ab­schluss des Plan­ge­neh­mi­gungs­ver­fah­rens wird, so­weit er­for­der­lich, das Ei­ni­gungs- und Schät­zungs­ver­fah­ren vor der Eid­ge­nös­si­schen Schät­zungs­kom­mis­si­on (Schät­zungs­kom­mis­si­on) nach den Be­stim­mun­gen des EntG47 durch­ge­führt.48

2 ...49

3 Der Prä­si­dent der Schät­zungs­kom­mis­si­on kann ge­stützt auf einen voll­streck­ba­ren Plan­ge­neh­mi­gungs­ent­scheid die vor­zei­ti­ge Be­sitzein­wei­sung be­wil­li­gen. Da­bei wird ver­mu­tet, dass dem Ent­eig­ner oh­ne die vor­zei­ti­ge Be­sitzein­wei­sung be­deu­ten­de Nach­tei­le ent­stün­den. Im Üb­ri­gen gilt Ar­ti­kel 76 EntG.

46 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 11 des BG vom 18. Ju­ni 1999 über die Ko­or­di­na­ti­on und Ver­ein­fa­chung von Ent­scheid­ver­fah­ren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

47 SR 711

48 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 15 des BG vom 19. Ju­ni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).

49 Auf­ge­ho­ben durch An­hang Ziff. 15 des BG vom 19. Ju­ni 2020, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).

BGE

98 IB 280 () from 12. Juli 1972
Regeste: Rohrleitungsanlagen (BG vom 4. Oktober 1963; RLG). Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Einspracheentscheide des EVED, die in Anwendung von Art. 21 ff. RLG ergehen.

98 IB 424 () from 29. November 1972
Regeste: Enteignung; Einsprache gegen die Linienführung einer Erdgasleitung. 1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 1). 2. Grundsätzliches zum Entscheid darüber, ob eine Erdgasleitung in einem offenen Gewässer verlegt werden darf; Auslegung der entsprechenden Konzessionsbestimmung (Erw. 3). 3. Kostenauflage im Verfahren vor dem Bundesgericht (Erw. 5).

107 IA 97 () from 8. Juli 1981
Regeste: Formelle Rechtsverweigerung; res iudicata. Ein Gericht, das mit der Begründung, es handle sich um eine res iudicata, auf eine Beschwerde in einer andern Streitsache nicht eintritt, begeht eine formelle Rechtsverweigerung. Beim Entscheid über den Enteignungsbeschluss für den Landerwerb für eine Gewässerverbauung nach dem Wasserrechtsgesetz und dem Expropriationsgesetz des Kantons Schwyz geht es nicht um die gleiche Sache wie beim vorangegangenen Entscheid über die Anordnung der Ersatzvornahme.

115 IB 424 () from 29. November 1989
Regeste: Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren für Eisenbahnbauten; Baubeginn im kombinierten Verfahren. Gemeinsame Behandlung der Beschwerden (E. 1). Zulässige Rechtsmittel, Legitimation der Beschwerdeführer (E. 2). Kognition des Bundesgerichtes (E. 3). Wann kann mit dem Bau eines öffentlichen Werkes, für welches das Enteignungsrecht ausgeübt werden kann, begonnen werden? - Übersicht über die Entwicklungen des massgebenden Bundesrechts (E. 4a-d). - Revision des Eisenbahngesetzes (E. 5a) und der Verordnung über die Planvorlagen für Eisenbahnbauten (E. 5b). - Art. 34 der Verordnung über die Planvorlagen für Eisenbahnbauten (E. 6). Art. 34 Abs. 2 der Verordnung über die Planvorlagen für Eisenbahnbauten ist lückenhaft (E. 6a und b). Die Bestimmung ist mit Blick auf Art. 76 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Enteignung und auf die Regelung des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen derart zu ergänzen, dass bei Durchführung eines kombinierten Verfahrens mit dem Bahnbau erst begonnen werden darf, wenn die Plangenehmigungsverfügung des Bundesamtes für Verkehr in Rechtskraft erwachsen oder der Beschwerdeentscheid des Eidg. Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes ergangen ist (E. 6c-e). Eine Ausnahmesituation, die einen früheren Baubeginn rechtfertigen würde, ist im vorliegenden Fall nicht gegeben (E. 7).

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