Bundesgesetz
über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung
flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe
(Rohrleitungsgesetz, RLG1)

vom 4. Oktober 1963 (Stand am 1. Januar 2021)

1 Abkürzung eingefügt durch Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 33

1 Wird durch den Be­trieb ei­ner Rohr­lei­tungs­an­la­ge oder durch einen Man­gel oder die feh­ler­haf­te Be­hand­lung ei­ner nicht in Be­trieb ste­hen­den An­la­ge ein Mensch ge­tö­tet oder in sei­ner Ge­sund­heit ge­schä­digt oder Sach­scha­den ver­ur­sacht, so haf­tet der In­ha­ber der An­la­ge für den Scha­den. Steht die An­la­ge nicht im Ei­gen­tum des In­ha­bers, so haf­tet mit ihm der Ei­gen­tü­mer so­li­da­risch.

2 Der In­ha­ber oder Ei­gen­tü­mer wird von der Haft­pflicht be­freit, wenn er be­weist, dass der Scha­den durch aus­ser­or­dent­li­che Na­tur­vor­gän­ge, durch krie­ge­ri­sche Er­eig­nis­se oder durch gro­bes Ver­schul­den des Ge­schä­dig­ten ver­ur­sacht wur­de, oh­ne dass ihn selbst oder ei­ne Per­son, für die er ver­ant­wort­lich ist, ein Ver­schul­den trifft.

3 Die Haf­tung für Schä­den am Trans­port­gut rich­tet sich nach dem Ob­li­ga­tio­nen­recht61.

BGE

143 III 79 (4A_301/2016, 4A_311/2016) from 15. Dezember 2016
Regeste: Gemeinsamer Regress der Suva, der AHV und der IV auf eine Haftpflichtversicherung (Art. 72 und Art. 75 ATSG; Art. 14 Abs. 2 und Art. 16 ATSV). Die AHV und die IV sind auch unter der Geltung des ATSG bezüglich der nach Art. 72 ATSG auf die Versicherungsträger übergehenden Ansprüche parteifähig. Übt auch die Suva ihr Rückgriffsrecht aus, werden sie durch diese vertreten (E. 3). Bedeutung des Begriffs "Gesamtgläubiger" nach Art. 16 ATSV. Reicht das Regresssubstrat nicht zur Befriedigung aller Gesamtgläubiger, hat die korrekte Aufteilung intern durch einen Ausgleich zwischen ihnen zu erfolgen, nicht im Verhältnis zum Schuldner. Klagen Gesamtgläubiger gemeinsam, ist daher im Rechtsbegehren der verlangte Gesamtbetrag nicht auf die einzelnen Klageparteien aufzuteilen (E. 4). Auf das Regressprivileg gegenüber einem Sozialversicherer (Art. 75 ATSG) kann sich diesem gegenüber auch ein nicht privilegierter Schuldner berufen, soweit die Schuld ohne Regressprivileg intern vom Privilegierten zu übernehmen gewesen wäre (E. 6).

144 III 319 (4A_453/2017) from 12. Juli 2018
Regeste: Haftpflicht gemäss Rohrleitungsgesetz (RLG); Regressordnung nach Art. 51 Abs. 2 OR (Art. 34 RLG). Die in Art. 51 Abs. 2 OR für den Regelfall vorgesehene Stufenfolge lässt Raum für Abweichungen mit Blick auf den konkreten Fall. Voraussetzungen, unter denen bei einer Haftung nach Rohrleitungsgesetz ein Abweichen von der Stufenfolge gerechtfertigt erscheint (E. 5).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden