Bundesgesetz
über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung
flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe
(Rohrleitungsgesetz, RLG1)

vom 4. Oktober 1963 (Stand am 1. Januar 2021)

1 Abkürzung eingefügt durch Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).


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Art. 3966

1 Scha­den­er­satz- und Ge­nug­tu­ungs­an­sprü­che aus Scha­dener­eig­nis­sen, die durch ei­ne Rohr­lei­tungs­an­la­ge ver­ur­sacht wur­den, ver­jäh­ren nach den Be­stim­mun­gen des Ob­li­ga­tio­nen­rechts67 über die un­er­laub­ten Hand­lun­gen.

2 Der Rück­griff un­ter meh­re­ren aus ei­nem Scha­dener­eig­nis Haft­pflich­ti­gen und der Rück­griff des Ver­si­che­rers ver­jäh­ren in drei Jah­ren vom Tag hin­weg, an dem die zu­grun­de lie­gen­de Leis­tung voll­stän­dig er­bracht und der Pflich­ti­ge be­kannt wur­de.

66 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 13 des BG vom 15. Ju­ni 2018 (Re­vi­si­on des Ver­jäh­rungs­rechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

67 SR 220

BGE

115 II 42 () from 31. Januar 1989
Regeste: Regressforderung des Unternehmers gegen den Architekten, Verjährung. 1. Art. 50 Abs. 1 und 51 Abs. 1 OR. Berufung auf Deliktshaftung, obschon Haftung aus Vertrag anzunehmen ist. Solidarität unter mehreren Schuldnern, die dem Bauherrn aus verschiedenen Rechtsgründen für den gleichen Schaden haften. Rechtsfolgen; Bestätigung der Rechtsprechung (E. 1). 2. Art. 60 Abs. 1, Art. 67 und 127 OR. Umstände, unter denen die Verjährung einer Regressforderung mangels Unterbrechung nicht nur nach der Deliktshaftung, sondern auch nach einer vertraglichen Haftung zu bejahen ist (E. 2).

125 III 339 () from 25. August 1999
Regeste: Art. 83 Abs. 3 SVG; Verjährung der Rückgriffsrechte. Gemäss Art. 83 Abs. 1 SVG tritt die Verjährung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen aus Motorfahrzeug- oder Fahrradunfällen, die aus einer strafbaren Handlung hergeleitet werden, nicht vor der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung ein. Dasselbe gilt auch für Rückgriffsansprüche gemäss Art. 83 Abs. 3 SVG (E. 3-5).

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