Bundesgesetz
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Art. 45
1. Wer zwecks Erlangung einer Plangenehmigung unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wer unbefugt den Bau einer Rohrleitungsanlage oder die Verwirklichung eines Bauvorhabens gemäss Artikel 28 beginnt oder weiterführt, wer unbefugt den Betrieb einer Rohrleitungsanlage aufnimmt oder weiterführt, wer die an eine Plangenehmigung oder Bewilligung geknüpften Bedingungen oder Auflagen oder seine Versicherungs- oder Sicherstellungspflicht nicht erfüllt, wer bei Undichtwerden einer Rohrleitungsanlage die in Artikel 32 vorgesehenen Massnahmen und Meldungen nicht unverzüglich vornimmt, wird, wenn er vorsätzlich handelt, und sofern kein schwererer Straftatbestand erfüllt ist, mit Haft oder Busse bis zu 20 000 Franken bestraft. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. Dienen die verletzten Bedingungen oder Auflagen dem Schutze der Sicherheit des Landes, der Unabhängigkeit oder der Neutralität der Schweiz oder der Vermeidung einer dem Gesamtinteresse des Landes widersprechenden wirtschaftlichen Abhängigkeit, so kann auf Gefängnis erkannt werden. 2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis 10 000 Franken. 3. Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen die Ausführungsvorschriften mit den gleichen Strafen bedrohen. 4. ...71 71Aufgehoben durch Ziff. 14 des Anhangs zum VStrR, mit Wirkung seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1857; BBl 1971 I 993). |