Bundesgesetz
|
Art. 47a80
1 Die mit dem Vollzug betrauten Stellen bearbeiten die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen Personendaten einschliesslich der Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgung und Sanktionen nach den Artikeln 44 ff. 2 Sie können die Daten elektronisch aufbewahren und, soweit dies für den einheitlichen Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist, untereinander austauschen. 80 Eingefügt durch Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). |