Bundesgesetz
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Art. 21a30
1 Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung die Linienführung der Rohrleitung im Gelände durch Aussteckung kenntlich machen. 2 Einwände gegen die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim Bundesamt vorzubringen. 30 Eingefügt durch Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). |