Bundesgesetz
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Art. 29
1 Beeinträchtigt eine neue Rohrleitungsanlage bestehende Verkehrswege, Leitungen oder andere Anlagen oder beeinträchtigen neue derartige Anlagen eine bestehende Rohrleitungsanlage, so fallen unter Vorbehalt abweichender Vereinbarungen die Kosten aller Massnahmen, die zur Behebung der Beeinträchtigung erforderlich sind, auf die neue Anlage. 2 Im Falle von Streitigkeiten über die Anwendung dieser Bestimmung richtet sich das Verfahren nach dem EntG54.55 55 Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). |