Bundesgesetz
über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung
flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe
(Rohrleitungsgesetz, RLG1)

vom 4. Oktober 1963 (Stand am 1. September 2023)

1 Abkürzung eingefügt durch Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).


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Art. 35

1 Die Un­ter­neh­mung hat bei ei­ner zum Ge­schäfts­be­trieb in der Schweiz zu­ge­las­se­nen Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­mung ei­ne Ver­si­che­rung zur De­ckung der ver­sicher­ba­ren Ri­si­ken sei­ner Haft­pflicht ge­mä­ss den Ar­ti­keln 33 und 34 ab­zu­sch­lies­sen.

2 Die Ver­si­che­rung muss die Er­satz­rech­te der Ge­schä­dig­ten für je­des Scha­dener­eig­nis de­cken bis zum Be­tra­ge von min­des­tens

a.
10 Mil­lio­nen Fran­ken bei Rohr­lei­tungs­an­la­gen für flüs­si­ge Brenn- oder Treib­stof­fe;
b.
5 Mil­lio­nen Fran­ken bei Rohr­lei­tungs­an­la­gen für gas­för­mi­ge Brenn- oder Treib­stof­fe.

3 So­fern das öf­fent­li­che In­ter­es­se es zu­lässt oder er­heischt, kön­nen die­se Be­trä­ge durch die Plan­ge­neh­mi­gung63 her­ab­ge­setzt oder er­höht wer­den.

4 Das Bun­des­amt kann von der Ver­si­che­rungs­pflicht ganz oder teil­wei­se ent­bin­den, wenn in an­de­rer Wei­se gleich­wer­ti­ge Si­cher­heit ge­leis­tet wird.

5 Der Bund und die Kan­to­ne sind als In­ha­ber von Rohr­lei­tungs­an­la­gen nicht ver­si­che­rungs­pflich­tig.

63 Aus­druck ge­mä­ss Ziff. I 11 des BG vom 18. Ju­ni 1999 über die Ko­or­di­na­ti­on und Ver­ein­fa­chung von Ent­scheid­ver­fah­ren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). Die­se Änd. ist im gan­zen Er­lass be­rück­sich­tigt.

BGE

143 III 79 (4A_301/2016, 4A_311/2016) from 15. Dezember 2016
Regeste: Gemeinsamer Regress der Suva, der AHV und der IV auf eine Haftpflichtversicherung (Art. 72 und Art. 75 ATSG; Art. 14 Abs. 2 und Art. 16 ATSV). Die AHV und die IV sind auch unter der Geltung des ATSG bezüglich der nach Art. 72 ATSG auf die Versicherungsträger übergehenden Ansprüche parteifähig. Übt auch die Suva ihr Rückgriffsrecht aus, werden sie durch diese vertreten (E. 3). Bedeutung des Begriffs "Gesamtgläubiger" nach Art. 16 ATSV. Reicht das Regresssubstrat nicht zur Befriedigung aller Gesamtgläubiger, hat die korrekte Aufteilung intern durch einen Ausgleich zwischen ihnen zu erfolgen, nicht im Verhältnis zum Schuldner. Klagen Gesamtgläubiger gemeinsam, ist daher im Rechtsbegehren der verlangte Gesamtbetrag nicht auf die einzelnen Klageparteien aufzuteilen (E. 4). Auf das Regressprivileg gegenüber einem Sozialversicherer (Art. 75 ATSG) kann sich diesem gegenüber auch ein nicht privilegierter Schuldner berufen, soweit die Schuld ohne Regressprivileg intern vom Privilegierten zu übernehmen gewesen wäre (E. 6).

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