Bundesgesetz
über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung
flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe
(Rohrleitungsgesetz, RLG1)

vom 4. Oktober 1963 (Stand am 1. September 2023)

1 Abkürzung eingefügt durch Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).


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Art. 37

1 Der Ge­schä­dig­te hat im Rah­men der ver­trag­li­chen Ver­si­che­rungs­de­ckung ein For­de­rungs­recht un­mit­tel­bar ge­gen den Ver­si­che­rer.

2 Ein­re­den aus dem Ver­si­che­rungs­ver­trag oder aus dem Ver­si­che­rungs­ver­trags­ge­setz vom 2. April 190865 kön­nen dem Ge­schä­dig­ten nicht ent­ge­gen­ge­hal­ten wer­den.

3 Der Ver­si­che­rer hat ein Rück­griffs­recht ge­gen den Ver­si­che­rungs­neh­mer, so­weit er nach dem Ver­si­che­rungs­ver­trag oder dem Ver­si­che­rungs­ver­trags­ge­setz zur Ab­leh­nung oder Kür­zung sei­ner Leis­tung be­fugt wä­re.

BGE

143 III 79 (4A_301/2016, 4A_311/2016) from 15. Dezember 2016
Regeste: Gemeinsamer Regress der Suva, der AHV und der IV auf eine Haftpflichtversicherung (Art. 72 und Art. 75 ATSG; Art. 14 Abs. 2 und Art. 16 ATSV). Die AHV und die IV sind auch unter der Geltung des ATSG bezüglich der nach Art. 72 ATSG auf die Versicherungsträger übergehenden Ansprüche parteifähig. Übt auch die Suva ihr Rückgriffsrecht aus, werden sie durch diese vertreten (E. 3). Bedeutung des Begriffs "Gesamtgläubiger" nach Art. 16 ATSV. Reicht das Regresssubstrat nicht zur Befriedigung aller Gesamtgläubiger, hat die korrekte Aufteilung intern durch einen Ausgleich zwischen ihnen zu erfolgen, nicht im Verhältnis zum Schuldner. Klagen Gesamtgläubiger gemeinsam, ist daher im Rechtsbegehren der verlangte Gesamtbetrag nicht auf die einzelnen Klageparteien aufzuteilen (E. 4). Auf das Regressprivileg gegenüber einem Sozialversicherer (Art. 75 ATSG) kann sich diesem gegenüber auch ein nicht privilegierter Schuldner berufen, soweit die Schuld ohne Regressprivileg intern vom Privilegierten zu übernehmen gewesen wäre (E. 6).

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