Bundesgesetz
|
Art. 4571
1 Sofern kein schwererer Tatbestand erfüllt ist, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
2 Der Versuch ist strafbar. 3 Dienen die verletzten Bedingungen oder Auflagen dem Schutz der Sicherheit des Landes, der Unabhängigkeit oder der Neutralität der Schweiz oder der Vermeidung einer dem Gesamtinteresse des Landes widersprechenden wirtschaftlichen Abhängigkeit, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 4 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 50 000 Franken. 5 Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen die Ausführungsvorschriften mit den gleichen Strafen bedrohen. 71 Fassung gemäss Ziff. I 23 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). |