Bundesgesetz
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Art. 48
1 Vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an ist dieses Gesetz unter Vorbehalt der Artikel 49 und 50 auch anwendbar auf Rohrleitungsanlagen, die sich im Bau oder Betrieb befinden. 2 Wenn eine Massnahme im Sinne des Artikels 49 oder 50 einer Enteignung gleichkommt, besteht Anspruch auf eine Entschädigung. Über Entschädigungsansprüche entscheidet das Bundesgericht. |