Bundesgesetz
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Art. 50
1 Für Rohrleitungsanlagen, für die keine kantonale Bewilligung oder Konzession besteht, hat die Unternehmung innert dreier Monate vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an bei der für die betreffende Anlage zuständigen Behörde ein alle erforderlichen Angaben enthaltendes Bewilligungs- oder Konzessionsgesuch einzureichen. 2 Bis zum Entscheid über das Gesuch kann die Unternehmung den Bau oder Betrieb weiterführen, sofern nicht die zuständige Bewilligungs- oder Konzessionsbehörde eine gegenteilige Verfügung trifft. 3 Die Bewilligung oder Konzession ist zu erteilen, sofern nicht zwingende Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen. |