Bundesgesetz
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Art. 5182
1 Konzessionen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bestehen, werden nach Ablauf der Konzessionsdauer nicht erneuert. Die Anlagen können weiterbetrieben werden. 2 Hängige Konzessionsgesuche werden gegenstandslos. 3 Plangenehmigungsgesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängig sind, werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt. 4 Auf hängige Beschwerden ist das alte Verfahrensrecht anwendbar. 5 Muss der Betrieb einer Rohrleitungsanlage, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung konzessioniert wurde, aus Gründen eingestellt oder eingeschränkt werden, für die der Konzessionär nicht einzustehen hat, so leistet ihm der Bund eine angemessene Entschädigung für den entstandenen Schaden. 82Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). |