Verordnung
über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger
oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe
(Rohrleitungsverordnung, RLV)

vom 26. Juni 2019 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 13 Aussteckung

1 Für die Aus­ste­ckung von Rohr­lei­tungs­pro­jek­ten gilt:

a.
Die Lei­tungs­ach­se ist sicht­bar durch oran­ge­far­bi­ge Pflö­cke zu mar­kie­ren.
b.
Die Mar­kie­rungs­si­gna­le sind durch Pflö­cke zu mar­kie­ren.
c.
Bäu­me, die ent­fernt wer­den müs­sen, sind durch ei­ne oran­ge­far­bi­ge Mar­kie­rung zu kenn­zeich­nen; schnei­det das Tras­see der Lei­tung Ge­büsch oder Wald, so sind die Gren­zen, in­ner­halb de­rer ge­ro­det wer­den muss, mit oran­ge­far­bi­ger Mar­kie­rung zu be­zeich­nen.
d.
Die Um­riss­li­ni­en von be­an­spruch­tem Grund­ei­gen­tum sind mit blau­en Pflö­cken zu be­zeich­nen.
e.
Die äus­se­ren Kan­ten von Hoch­bau­ten sind durch Pro­fi­le zu kenn­zeich­nen.

2 Die Aus­ste­ckung muss wäh­rend der gan­zen Dau­er der Auf­la­ge des Pro­jek­tes auf­recht­er­hal­ten wer­den.

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