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Verordnung über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsverordnung, RLV)
vom 26. Juni 2019 (Stand am 1. Juli 2021)
Art. 15Teilgenehmigung
Für unbestrittene Teile einer Rohrleitungsanlage kann eine Teilgenehmigung erteilt werden, wenn dadurch die Anlage im bestrittenen Bereich nicht präjudiziert wird.