Verordnung
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Art. 21 Technische Aufsicht durch das ERI
1 Das ERI überwacht die fachgerechte Ausführung der Bauarbeiten Es kann Kontrollen durchführen oder von Dritten durchführen lassen. 2 Es informiert das BFE bei Bedarf über die Ausführung der Bauarbeiten und über die Einhaltung der damit zusammenhängenden Auflagen. 3 Die Unternehmung teilt dem ERI die Organisation der Baustelle, die technischen Spezifikationen der Bauausführung und den Terminplan für die Ausführung des Projektes rechtzeitig im Voraus mit. 4 Sie muss das ERI über besondere Vorkommnisse umgehend informieren. 5 Sie erstellt Protokolle über die durchgeführten Arbeiten und Kontrollen und weist sie auf Verlangen dem ERI vor. |