Verordnung
über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger
oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe
(Rohrleitungsverordnung, RLV)

vom 26. Juni 2019 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 21 Technische Aufsicht durch das ERI

1 Das ERI über­wacht die fach­ge­rech­te Aus­füh­rung der Bau­ar­bei­ten Es kann Kon­trol­len durch­füh­ren oder von Drit­ten durch­füh­ren las­sen.

2 Es in­for­miert das BFE bei Be­darf über die Aus­füh­rung der Bau­ar­bei­ten und über die Ein­hal­tung der da­mit zu­sam­men­hän­gen­den Auf­la­gen.

3 Die Un­ter­neh­mung teilt dem ERI die Or­ga­ni­sa­ti­on der Bau­stel­le, die tech­ni­schen Spe­zi­fi­ka­tio­nen der Bau­aus­füh­rung und den Ter­min­plan für die Aus­füh­rung des Pro­jek­tes recht­zei­tig im Vor­aus mit.

4 Sie muss das ERI über be­son­de­re Vor­komm­nis­se um­ge­hend in­for­mie­ren.

5 Sie er­stellt Pro­to­kol­le über die durch­ge­führ­ten Ar­bei­ten und Kon­trol­len und weist sie auf Ver­lan­gen dem ERI vor.

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