Verordnung
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Art. 19 Baupläne
Im Anschluss an die Plangenehmigung und in Ausführung derselben hat die Unternehmung die folgenden Baupläne dem ERI zur technischen Prüfung und anschliessend dem BFE zur Prüfung auf ihre Übereinstimmung mit der Plangenehmigung vorzulegen:
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