Bundesgesetz
über die Raumplanung
(Raumplanungsgesetz, RPG)1

vom 22. Juni 1979 (Stand am 1. Januar 2019)

1Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 965; BBl 1994 III 1075).


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Art. 18a Solaranlagen 46

1 In Bau- und in Land­wirt­schafts­zo­nen be­dür­fen auf Dä­chern ge­nü­gend an­ge­pass­te So­laran­la­gen kei­ner Bau­be­wil­li­gung nach Ar­ti­kel 22 Ab­satz 1. Sol­che Vor­ha­ben sind le­dig­lich der zu­stän­di­gen Be­hör­de zu mel­den.

2 Das kan­to­na­le Recht kann:

a.
be­stimm­te, äs­the­tisch we­nig emp­find­li­che Ty­pen von Bau­zo­nen fest­le­gen, in de­nen auch an­de­re So­lar­an­la­gen oh­ne Bau­be­wil­li­gung er­stellt wer­den kön­nen;
b.
in klar um­schrie­be­nen Ty­pen von Schutz­zo­nen ei­ne Bau­be­wil­li­gungs­pflicht vor­se­hen.

3 So­lar­an­la­gen auf Kul­tur- und Na­tur­denk­mä­lern von kan­to­na­ler oder na­tio­na­ler Be­deu­tung be­dür­fen stets ei­ner Bau­be­wil­li­gung. Sie dür­fen sol­che Denk­mä­ler nicht we­sent­lich be­ein­träch­ti­gen.

4 An­sons­ten ge­hen die In­te­res­sen an der Nut­zung der So­lar­ener­gie auf be­ste­hen­den oder neu­en Bau­ten den äs­the­ti­schen An­lie­gen grund­sätz­lich vor.

46 Ein­ge­fügt durch Ziff. II des BG vom 22. Ju­ni 2007 (AS 20076095; BBl 2006 6337). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 15. Ju­ni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049).

BGE

146 II 304 (1C_22/2019, 1C_476/2019) from 6. April 2020
Regeste: Besitzstandsschutz von zonenwidrigen Bauten ausserhalb der Bauzone im Gewässerraum (Art. 41c Abs. 2 GSchV; Art. 24c RPG). Art. 41c GSchV enthält eine gegenüber Art. 24c RPG eigenständige Besitzstandsgarantie (abweichend von Urteil 1C_345/2014 vom 17. Juni 2015 E. 4). Diese orientiert sich an der verfassungsmässigen Besitzstandsgarantie und umfasst den Bestand, die Weiternutzung und den Unterhalt von Bauten sowie Änderungen, welche die Funktionen des Gewässerraums nicht berühren. Unzulässig ist dagegen die Erweiterung oder der Wiederaufbau zonenwidriger Bauten ausserhalb der Bauzone im Gewässerraum (E. 9).

146 II 367 (1C_544/2019) from 3. Juni 2020
Regeste: Art. 18a Abs. 4 und Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG. Beurteilungsspielraum des Kantonsgerichts bei der Auslegung eines Gemeindereglements; Interesse an der Produktion von Solarenergie. Das Kantonsgericht prüfte einzig, ob die von der Gemeinde vorgenommene Auslegung ihres Reglements "nicht unhaltbar" war. Damit beschränkte es sich auf eine Willkürprüfung, obwohl die gemäss dem Bundesrecht geschützten Interessen eine weitergehende Rechtskontrolle verlangen. In prozessualer Hinsicht ergibt sich daraus eine Verletzung von Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG (E. 3.2.1). Auslegung des Gemeindereglements, wonach "die hauptsächliche Ausrichtung der Dachfirste" zu respektieren ist, unter dem Blickwinkel von Art. 18a Abs. 4 RPG. Die Reglementsbestimmung ist bei einem Weiler, in dem sich die bestehenden Firstausrichtungen mit beinahe gleicher Häufigkeit auf Nord-Süd und Ost-West aufteilen, in dem Sinne zu verstehen, dass beide Ausrichtungen und nicht nur die leicht mehrheitliche Nord-Süd-Ausrichtung zulässig sind. Diese Auslegung verdient mit Blick auf Art. 18a Abs. 4 RPG, worin vorgesehen ist, dass die Interessen an der Nutzung der Solarenergie den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vorgehen, den Vorrang, da eine Firstausrichtung von Osten nach Westen eine grössere Produktion von Sonnenenergie erlaubt als eine solche von Norden nach Süden (E. 3.2.2).

149 I 49 (1C_37/2022) from 23. März 2023
Regeste: Art. 26 und 36 BV; Tragweite der Eigentumsgarantie bei der Pflicht zur Entfernung bestehender elektrischer Heizungen; abstrakte Normenkontrolle. Die mit dem Verbot von Elektroheizungen verbundene Pflicht zur Entfernung solcher Anlagen und die daran anknüpfende Strafdrohung im Kanton Zürich beschränken das Eigentum von Inhaberinnen und Inhabern entsprechender Heizungssysteme. Die gesetzliche Regelung bildet eine genügende Grundlage für den Eingriff in die Eigentumsgarantie, beruht auf einem ausreichenden öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig. Eine allfällige Entschädigungspflicht ist nicht im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle, sondern gegebenenfalls im konkreten Einzelfall zu prüfen (E. 4-6).

150 II 379 (1C_506/2023) from 23. April 2024
Regeste: Art. 22 Abs. 1 RPG; Ziff. 62 Abs. 5bis und Ziff. 63 Abs. 2 und 3 Anhang 1 NISV; Baubewilligungspflicht für Mobilfunkanlagen mit adaptiven Antennen. Die Anwendung des Korrekturfaktors auf bestehende, bisher nach dem "Worst-Case-Szenario" beurteilte Mobilfunkanlagen mit adaptiven Antennen hat zur Folge, dass kurzfristig Leistungsspitzen auftreten dürfen, die deutlich über der bisher bewilligten maximalen Sendeleistung liegen; diese ist nur noch im Mittelwert über 6 Minuten einzuhalten. Dies begründet ein Interesse der Anwohnerschaft und der Öffentlichkeit an einer vorgängigen Kontrolle und gebietet die Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens (E. 2-4).

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