Bundesgesetz
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Art. 29a Beiträge an Projekte 75
1 Der Bund kann in Zusammenarbeit mit den Kantonen, Städten und Gemeinden Projekte fördern, die nachhaltig der Verbesserung der Wohnqualität und des gesellschaftlichen Zusammenhalts in Wohngebieten dienen. 2 Das Bundesamt für Raumentwicklung koordiniert diese Förderung mit den betroffenen Bundesstellen und stellt eine systematische Auswertung der Erfahrungen sicher. 75 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). |