Bundesgesetz
über die Raumplanung
(Raumplanungsgesetz, RPG)1

vom 22. Juni 1979 (Stand am 1. Januar 2019)

1Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 965; BBl 1994 III 1075).


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Art. 38 Übergangsbestimmung der Änderung vom
17. Dezember 2010
89

1 Die be­trof­fe­nen Kan­to­ne pas­sen ih­re Richt­plä­ne in­ner­halb ei­ner Frist von drei Jah­ren nach dem In­kraft­tre­ten die­ser Än­de­rung an de­ren An­for­de­run­gen an und sor­gen da­für, dass die be­trof­fe­nen Ge­mein­den in­ner­halb der glei­chen Frist ge­eig­ne­te Mass­nah­men tref­fen, ins­be­son­de­re die Fest­le­gung jähr­li­cher Kon­tin­gen­te, die Fest­le­gung von Erst­wohnan­tei­len, die Aus­schei­dung spe­zi­el­ler Nut­zungs­zo­nen oder die Er­he­bung von Len­kungs­ab­ga­ben.

2 Nach Ab­lauf die­ser Frist dür­fen so lan­ge kei­ne Zweit­woh­nun­gen be­wil­ligt wer­den, bis die Kan­to­ne und Ge­mein­den die nö­ti­gen Vor­keh­run­gen ge­trof­fen ha­ben.

89 AS 2011 2913; BBl 2007 5765. Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 15. Ju­ni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049).

BGE

107 IB 229 () from 25. November 1981
Regeste: Art. 34 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 RPG; Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Fällt eine Eigentumsbeschränkung in den Sachbereich des RPG, so kann ein unter der Herrschaft des RPG ergangener letztinstanzlicher kantonaler Entscheid über die Entschädigungspflicht und die zu leistende Entschädigung auch dann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gezogen werden, wenn die Beschränkung aufgrund früheren kantonalen Rechts erlassen worden war.

142 I 177 (2C_886/2015) from 16. November 2016
Regeste: Art. 50 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 BV; § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 1, § 116 Abs. 4, § 130 Abs. 1 KV/BL; Art. 5 Abs. 1 RPG; Gemeindeautonomie für Aufgaben von lokaler Bedeutung im Bereich der Raumplanung; Begrenzung durch übergeordnetes Recht; Erhebung einer Mehrwertabgabe durch eine Gemeinde, wenn der Kanton seinen Gesetzgebungsauftrag nicht erfüllt. Gemeindeautonomie (E. 2 und 3.1). Aufgaben von Bund, Kantonen und Gemeinden im Bereich der Raumplanung (E. 4.1). Die Erhebung einer Mehrwertabgabe entspricht einem durch die Bundesgesetzgebung (Art. 5 Abs. 1 RPG) und die kantonale Verfassung (§ 116 Abs. 4 KV/BL) vorgesehenen Gesetzgebungsauftrag an die kantonale Legislative, dem diese im Kanton Basel-Landschaft bislang nicht nachgekommen ist (E. 4.2 einleitend). Solange der Kanton von seiner Kompetenz zur Erhebung einer Mehrwertabgabe nicht Gebrauch macht, kann den Gemeinden nicht verwehrt sein, diese Aufgabe in eigener Kompetenz wahrzunehmen, weil sie eng mit der ihnen obliegenden Ortsplanung verknüpft ist (E. 4.2.1-4.2.3). Finanzkompetenz der Gemeinden im Bereich der Mehrwertabgaben (E. 4.3).

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