Bundesgesetz
über die Raumplanung
(Raumplanungsgesetz, RPG)1

vom 22. Juni 1979 (Stand am 1. Januar 2019)

1Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 965; BBl 1994 III 1075).


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Art. 38a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
15. Juni 2012
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1 Die Kan­to­ne pas­sen in­nert fünf Jah­ren nach In­kraft­tre­ten der Än­de­rung vom 15. Ju­ni 2012 ih­re Richt­plä­ne an die An­for­de­run­gen der Ar­ti­kel 8 und 8a Ab­satz 1 an.

2 Bis zur Ge­neh­mi­gung die­ser Richt­pla­nan­pas­sung durch den Bun­des­rat darf im be­tref­fen­den Kan­ton die Flä­che der rechts­kräf­tig aus­ge­schie­de­nen Bau­zo­nen ins­ge­samt nicht ver­grös­sert wer­den.

3 Nach Ab­lauf der Frist von Ab­satz 1 ist die Aus­schei­dung neu­er Bau­zo­nen un­zu­läs­sig, so­lan­ge der be­tref­fen­de Kan­ton nicht über ei­ne vom Bun­des­rat ge­neh­mig­te Richt­pla­nan­pas­sung ver­fügt.

4 Die Kan­to­ne re­geln in­nert fünf Jah­ren nach In­kraft­tre­ten der Än­de­rung vom 15. Ju­ni 2012 den an­ge­mes­se­nen Aus­gleich für er­heb­li­che Vor- und Nach­tei­le nach den An­for­de­run­gen von Ar­ti­kel 5.

5 Nach Ab­lauf der Frist von Ab­satz 4 ist die Aus­schei­dung neu­er Bau­zo­nen un­zu­läs­sig, so­lan­ge der be­tref­fen­de Kan­ton nicht über einen an­ge­mes­se­nen Aus­gleich nach den An­for­de­run­gen von Ar­ti­kel 5 ver­fügt. Der Bun­des­rat be­zeich­net nach An­hö­rung die­se Kan­to­ne.

90 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 15. Ju­ni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049).

BGE

141 II 393 (1C_449/2014) from 7. Oktober 2015
Regeste: Art. 15 und 38a Abs. 2 RPG; Art. 52a Abs. 1 RPV; Änderungen des RPG (insbesondere die Übergangsbestimmungen), die am 1. Mai 2014 in Kraft getreten sind; Anwendung auf vor der letzten kantonalen Instanz hängige Verfahren. Prüfung von Art. 38a Abs. 2 RPG und Art. 52a Abs. 1 RPV (E. 2.1-2.3). Zusammenfassung der allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätze: Eine sofortige Anwendung des neuen Rechts im Beschwerdeverfahren drängt sich auf, wenn die neue Rechtsregel einem wichtigen öffentlichen Interesse entspricht, dessen Umsetzung unverzüglich zu erfolgen hat, und die Beschwerdeinstanz die Rechtmässigkeit mit voller Kognition überprüfen kann (E. 2.4). Art. 38a Abs. 2 RPG entspricht einem wichtigen öffentlichen Interesse: Es soll verhindert werden, dass Bauzonen vergrössert werden, solange eine mit dem neuen Recht übereinstimmende Richtplanung noch nicht erfolgt ist. Dies rechtfertigt die sofortige Anwendung dieser Bestimmung unter Einschluss der vor der letzten kantonalen Instanz hängigen Verfahren. Aufhebung des kantonalen Entscheids, der die Einzonung einer Parzelle von 14'292 m2 in die Bauzone bestätigt hatte (E. 3).

142 II 415 (1C_562/2015) from 26. Mai 2016
Regeste: Art. 38a Abs. 2 RPG; Art. 52a Abs. 2 lit. c RPV. Gesamtfläche der Bauzone pro Kanton; Neueinzonungen; Übergangsrecht. Bis zur Anpassung des kantonalen Richtplans im Sinne der am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Bestimmungen des RPG sieht Art. 38a Abs. 2 RPG vor, dass im betreffenden Kanton die Fläche der Bauzonen insgesamt nicht vergrössert werden darf. Gemäss den Materialien müssen die Ein- und Auszonungen, die während dieser Übergangszeit vorgenommen werden können, grundsätzlich gleichzeitig erfolgen (E. 2.1). Gemäss dem Verhältnismässigkeitsprinzip dürfen für ein wichtiges Projekt bei nachgewiesener Dringlichkeit Ausnahmen zugelassen werden: Diesfalls müssen zonenmässig gleichwertige Flächen zurückgezont werden, aber unter Umständen in einer zeitlich etwas versetzten Weise. Die Frage der Gesetzmässigkeit von Art. 52a Abs. 2 lit. c RPV, die wegen fehlender Kriterien bezüglich der Wichtigkeit und des Interesses am Projekt zweifelhaft ist, wurde offengelassen (E. 2.2). Der Ausbau eines Unternehmens der Lebensmittelindustrie, der 450 Stellen schaffen würde, erfüllt die Voraussetzung der Dringlichkeit namentlich im Verhältnis zu einem fünfjährigen Moratorium nicht. Der Teilnutzungsplan, mit dem neue Gebiete ohne ausgleichende Auszonungen der Bauzone zugewiesen wurden, muss daher aufgehoben werden. Die Frage der Nichtkompensation von Fruchtfolgeflächen wurde offengelassen (E. 3).

142 II 509 (1C_315/2015, 1C_321/2015) from 24. August 2016
Regeste: Beschwerdebefugnis der Natur- und Heimatschutzverbände gegen Einzonungen (Art. 78 Abs. 2 BV; Art. 15 und Art. 38a RPG; Art. 2 und 12 NHG). Neueinzonungen, die sich auf Art. 15 des revidierten RPG (in der Fassung vom 15. Juni 2012) stützen, sind als Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV zu qualifizieren. Die gesamtschweizerischen Natur- und Heimatschutzorganisationen sind deshalb berechtigt, im Interesse des Landschafts- und Naturschutzes Beschwerde gegen solche Einzonungen zu führen (Art. 12 NHG). Sie können auch die Verletzung der Übergangsbestimmungen zur RPG-Revision, namentlich Art. 38a Abs. 2 RPG, mit Beschwerde geltend machen (E. 2).

143 II 476 (1C_222/2016) from 5. Juli 2017
Regeste: Art. 15a Abs. 2 RPG; Bauverpflichtung; kantonales Ausführungsrecht, Kaufsrecht des Staates. Darstellung der sich aus Art. 15a RPG ergebenden Anforderungen, insbesondere des Gesetzgebungsauftrags gemäss Art. 15a Abs. 2 RPG (E. 3.1-3.3). Gemäss kantonalem Ausführungsrecht gilt das Kaufsrecht des Staates nicht für die gesamte Bauzone und ist es der zuständigen Behörde nicht erlaubt, eine Frist zur Überbauung anzusetzen (E. 3.4 und 3.5). Trotz der Unzulänglichkeit des kantonalen Rechts wird die angefochtene Bestimmung nicht aufgehoben, sondern ein Appellentscheid gefällt (E. 3.6 und 3.7).

143 II 568 (1C_132/2015) from 16. August 2017
Regeste: Art. 5 Abs. 1, 1bis und 1quinquies lit. b RPG, Art. 8 Abs. 1, Art. 9 und 49 Abs. 1 BV; Art. 93 des Tessiner Gesetzes über die Raumentwicklung (LST); Ausgleich erheblicher Planungsvorteile. Verzicht auf die Erhebung der Mehrwertabgabe, wenn ihr voraussichtlicher Ertrag mit Blick auf den Erhebungsaufwand nicht genügt: ein von der Abgabe ausgenommener Betrag von Fr. 100'000.- verletzt Bundesrecht. Inhalt und Gesetzgebungsarbeiten betreffend Art. 5 Abs. 1, Abs. 1quinquies lit. b RPG (E. 4) und 93 LST (E. 5). Streitgegenstand (E. 6 und 8). Kantonale Regelungen und Hinweise auf die Lehre (E. 7). Begriff des erheblichen Vorteils: Art. 93 LST, wonach als abgabepflichtiger erheblicher Vorteil nur die sich aus der Zuweisung eines Grundstücks zur Bauzone und aus anderen Gründen (vgl. dazu E. 8) ergebende Erhöhung seines Werts von über Fr. 100'000.- zu betrachten ist, verletzt den Grundsatz der Gleichheit nach Art. 5 Abs. 1 RPG. Dies verstösst insbesondere gegen Art. 5 Abs. 1quinquies lit. b RPG, da der voraussichtliche Ertrag der Abgabe die Kosten für die Erhebung des Mehrwerts - je nach Berechnungsweise - bei Weitem übersteigen könnte; im Tessin ist überdies unklar, ob es sich um einen Freibetrag oder eine Freigrenze handelt (E. 7 und 9).

143 II 588 (1C_49/2017, 1C_61/2017) from 26. September 2017
Regeste: a "Speziallandwirtschaftszone" für eine Ringkuhkampfarena und eine Markthalle der Oberwalliser Landwirtschaftskammer (Art. 16, 16a und 18 RPG; Art. 38 RPV). Der Richtplan des Kantons Wallis enthält keine (positive oder negative) Standortplanung für Speziallandwirtschaftszonen; es fehlen auch Vorgaben für die Ausscheidung solcher Zonen durch die Gemeinden. Damit können zurzeit keine Speziallandwirtschaftszonen (gemäss Art. 16a Abs. 3 RPG und Art. 38 RPV) ausgeschieden werden (E. 2.3). Im Übrigen dienen die vorgesehenen Nutzungen nicht der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (E. 2.4). Die streitige Zone kann auch nicht gestützt auf Art. 18 RPG ("weitere Nutzungszonen") zugelassen werden (E. 2.5). Sie ist als spezielle Bauzone zu qualifizieren, die gemäss Art. 38a Abs. 2 RPG und Art. 52a Abs. 2 RPV hätte kompensiert werden müssen (E. 2.6).

144 II 41 (1C_326/2016) from 7. Dezember 2017
Regeste: Vorgezogene Überprüfung der Planungsgrundlage im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens; erhebliche Änderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG unter Berücksichtigung der am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Gesetzesänderung vom 15. Juni 2012 und insbesondere der Verpflichtung, überdimensionierte Bauzonen zu reduzieren (Art. 15 Abs. 2 RPG). Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine vorfrageweise Überprüfung der Planung verlangt werden kann (Bestätigung der Rechtsprechung) (E. 5.1). Das Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 15. Juni 2012 - insbesondere die Verpflichtung, überdimensionierte Bauzonen zu reduzieren (Art. 15 Abs. 2 RPG) - ist für sich alleine noch nicht als erhebliche Veränderung der Verhältnisse einzustufen, welche eine vorgezogene Überprüfung des Plans rechtfertigen würde; es müssen andere Umstände dazukommen, wie etwa die Lage der Parzelle in der bestehenden Bauzone, der Grad der Erschliessung oder das Alter des Plans (E. 5.2). Im vorliegenden Fall sind die Bedingungen für eine vorfrageweise Überprüfung nicht erfüllt (E. 5.3).

145 II 18 (1C_494/2016) from 26. November 2018
Regeste: Art. 15 und 38a RPG, Art. 30 Abs. 1bis und 52a RPV; Änderung der Ortsplanung während der Übergangszeit; Schaffung neuer Bauzonen und Beeinträchtigung der Fruchtfolgeflächen (FFF). Allgemeine Grundsätze für die Festlegung der Bauzone (E. 3.1) und Grundsätze des Übergangsrechts (E. 3.2). Die Auszonungen, welche die neue Planung zur Kompensation der Einzonungen in die Bauzone vorsieht, betreffen teilweise nicht bebaubare Flächen; die Frage der Gleichwertigkeit im Sinne von Art. 52a Abs. 2 lit. a RPV wird offengelassen (E. 3.3), da die neue Bauzone den Anforderungen von Art. 15 Abs. 1 und 4 lit. b RPG nicht genügt: der Bedarf (Bevölkerungswachstum) wird nicht ausreichend dargetan und der Grundsatz der Siedlungsverdichtung nach innen nicht beachtet (E. 3.4). Definition der FFF (E. 4.1). Der Kanton kann über FFF, die zusätzlich zum Mindestumfang bestehen, grundsätzlich ohne Kompensation verfügen. Erforderlich ist jedoch eine Interessenabwägung, die das geltend gemachte öffentliche Interesse, die optimale Nutzung der fraglichen Flächen und eine allfällige Kompensation berücksichtigt (E. 4.2). Vorliegend wird die Frage des öffentlichen Interesses offengelassen, da die optimale Nutzung nicht gewährleistet ist (E. 4.3).

145 II 32 (1C_46/2017) from 21. November 2018
Regeste: Art. 9, 26 und 30 BV; Art. 664 und 667 ZGB; Art. 2 Abs. 7 BGBM; Art. 10 Abs. 1 und 11 USG; Art. 30 Abs. 1bis RPV; kantonaler Sondernutzungsplan für ein Pilotprojekt im Bereich der Tiefengeothermie. Der Kanton ist zur Verfügung über den tiefen Untergrund befugt und kann dessen Nutzung regeln (E. 2). Selbst wenn eine Konzession angemessener erscheint, kann das kantonale Recht sich mit einem blossen Bewilligungsregime begnügen (E. 3). Eine Ausschreibung im Sinne von Art. 2 Abs. 7 BGBM ist nicht erforderlich (E. 4). Es ist nicht willkürlich und verletzt nicht die allgemeinen Verfahrensgarantien, den Inhalt der Baubewilligung (die zu Unrecht von der Kantonsregierung an Stelle der Gemeindebehörde erteilt worden war) in die Sondernutzungsplanung zu integrieren (E. 5). Die Frage der Wertminderung der Liegenschaften der Einsprecher ist nicht Gegenstand der Sondernutzungsplanung (E. 6). Die (teilweise kompensierte) Inanspruchnahme von Fruchtfolgeflächen ist vorliegend zulässig (E. 7).

145 II 83 (1C_62/2018) from 12. Dezember 2018
Regeste: Umbau einer Stallbaute zu einer Zweitwohnung in einer Erhaltungszone der Gemeinde Langwies/Arosa aus dem Jahr 1996/1997 (Art. 18 RPG i.V.m. Art. 23 aRPV bzw. Art. 33 RPV). Die Erhaltungszone "Nigglisch Hus/Blackter Stafel" ist als Nichtbauzone zu qualifizieren, weshalb auch zonenkonforme Vorhaben nur mit Bewilligung bzw. Zustimmung des Kantons bewilligt werden dürfen (Art. 25 Abs. 2 RPG; E. 4). Vorfrageweise Überprüfung des Zonenplans aufgrund der wesentlich veränderten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse und des Alters der Planung (E. 5). Es handelt sich vorliegend nicht um eine Kleinsiedlung i.S.v. Art. 33 RPV (E. 6.1). Im Übrigen widerspricht es wichtigen Zielen und Grundsätzen der Raumplanung, den Umbau von Stall- zu Zweitwohnungsbauten in einem nicht erschlossenen Gebiet fernab der Bauzone zuzulassen (E. 6.2). Dies führt zu einer Umgehung der Anforderungen an eine Ausnahmebewilligung ausserhalb der Bauzone (Art. 24d Abs. 3 lit. c und e RPG und Art. 43a lit. c und e RPV). Im Übrigen verletzt das Bauvorhaben Art. 9 Abs. 2 ZWG. Diese Bestimmung verweist für Zweitwohnungsbauten ausserhalb der Bauzone auf die Vorschriften über geschützte Bauten (Art. 24d Abs. 2 und 3 RPG) bzw. landschaftsprägende Bauten (Art. 39 Abs. 2 und 3 RPV); nicht ausreichend ist die Zonenkonformität in einer Erhaltungs- oder anderen Spezialzone (E. 7). Einfache Stallbauten können lediglich als typische Elemente einer geschützten Landschaft gemäss Art. 39 Abs. 2 RPV geschützt werden. Diesen Anforderungen entspricht die streitige Erhaltungszone nicht (E. 8).

146 II 289 (1C_632/2018) from 16. April 2020
Regeste: Art. 15, 18 und 27 RPG und Art. 47 RPV; Reduktion und Neubestimmung der Bauzone im Rahmen der Schaffung einer neuen Nutzungsplanung. Es ist bundesrechtswidrig, im Rahmen der generellen Neuregelung der Nutzungszonen eine Planungszone zu schaffen, die einzig die Aufnahme der überdimensionierten Baugebiete bezweckt und keine anderen Planungsperspektiven aufweist (E. 5.1-5.3). Die Behörde, welche die Nutzungspläne erlässt, hat zur Erfüllung der Anforderungen von Art. 47 RPV präzise darzulegen, welche Flächen sie in die Bauzone einbezog (E. 6.2 und 6.3). Bedingungen, unter denen ein Gebiet, für das eine Gestaltungsplanungspflicht besteht, als Baugebiet gelten und bei der Bestimmung der zulässigen Bauzone einbezogen werden muss (E. 7.2 und 7.3).

147 I 225 (1C_245/2019) from 19. November 2020
Regeste: Art. 5 RPG, Art. 8 Abs. 1, Art. 9 und Art. 49 Abs. 1 BV; abstrakte Kontrolle des Gesetzes des Kantons Basel-Landschaft über die Abgeltung von Planungsmehrwerten. Der allgemeine Gesetzgebungsauftrag in Abs. 1 von Art. 5 RPG behält auch nach der Gesetzesrevision vom 15. Juni 2012 seinen Charakter als bindendes Recht. Das kantonale Recht muss deshalb einen angemessenen Ausgleich auch für jene erheblichen Vorteile regeln, die aus Um- oder Aufzonungen entstehen. Es ist bundesrechtswidrig, wenn ein Kanton lediglich die Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 bis -1 sexies RPG umsetzt, indem er einen Mehrwertausgleich nur bei Neueinzonungen vorsieht, und den Gemeinden gleichzeitig verbietet, einen eigenen, weitergehenden Vorteilsausgleich einzuführen. Zumindest im über den Kernbereich von Abs. 1 bis hinausgehenden Bereich des erweiterten Mehrwertausgleichs nach Abs. 1 erscheinen vertragliche Lösungen möglich, doch ist es bundesrechtswidrig, gleichzeitig die Erhebung einer Abgabe durch einseitigen Akt auszuschliessen (E. 4). Für den gemäss Art. 5 Abs. 1 quinquies lit. b RPG von der Abgabe ausgenommenen Betrag (Freibetrag oder Freigrenze) gilt ein Richtwert von Fr. 30'000.-. Erheblich darüber hinausgehende Beträge bedürfen der besonderen Rechtfertigung. Eine solche ist der Kanton Basel-Landschaft in Bezug auf die von ihm vorgesehene Freigrenze von Fr. 50'000.- schuldig geblieben (E. 5).

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