Bundesgesetz
über die Raumplanung
(Raumplanungsgesetz, RPG)1

vom 22. Juni 1979 (Stand am 1. Januar 2019)

1Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 965; BBl 1994 III 1075).


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Art. 8b Richtplaninhalt im Bereich Energie 30

Der Richt­plan be­zeich­net die für die Nut­zung er­neu­er­ba­rer Ener­gi­en ge­eig­ne­ten Ge­bie­te und Ge­wäs­ser­stre­cken.

30 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. II 5 des Ener­gie­ge­set­zes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).

BGE

147 II 164 (1C_356/2019) from 4. November 2020
Regeste: a Art. 8 und 8b RPG; Art. 10 und 12 EnG; Art. 6 NHG; Art. 29 NHV; Art. 54 lit. h WRG; Ausbau des Grimselstausees; Kantonaler Richtplan, Erweiterung erneuerbarer Stromproduktion, Beeinträchtigung eines neuen potenziellen Schutzgebiets, Realisierungszeitpunkt.

148 II 36 (1C_573/2018) from 24. November 2021
Regeste: a Windpark Grenchenberg; Richtplanpflicht (Art. 8 Abs. 2 RPG). Anforderungen an die auf Stufe Richtplan nötigen Abklärungen. Dazu gehört das Vorkommen gefährdeter und national prioritärer Arten, die ein Konfliktpotenzial mit Windenergieanlagen aufweisen (E. 2.1 und 2.5). Vorliegend wurden diese Abklärungen im Nutzungsplanverfahren nachgeholt; alternative, aus Sicht des Vogel- und Fledermausschutzes bessere Alternativstandorte sind nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen ist das Projekt nicht schon wegen der unvollständigen Abklärung im Richtplanverfahren aufzuheben (E. 2.6).

149 II 86 (1C_240/2021) from 27. Januar 2023
Regeste: Art. 8 Abs. 2, 8b, 9, 11 und 12 RPG, Art. 5 Abs. 2 lit. a RPV; Windpark Eoljoux; Aufhebung des Nutzungsplans; Weigerung des Bundesrats, die Richtplanfestsetzung für das Vorhaben zu genehmigen; Rechtsschutz. Richtplanvorbehalt; Verankerung von Projekten mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt im kantonalen Richtplan (Zusammenfassung der anwendbaren Grundsätze und der Rechtsprechung; E. 2.1). Es gibt kein Rechtsmittel gegen die Nichtgenehmigung einer Richtplanfestsetzung durch den Bundesrat; in einem solchen Fall kann auch der kantonale Richtplanbeschluss nicht angefochten werden (E. 3.1). Da der kantonale Richtplan für die Gemeinde verbindlich ist (Art. 9 Abs. 1 RPG), muss diese dennoch die Möglichkeit haben, inzident überprüfen zu lassen, ob der Richtplan genügend Aussagen enthält, um den Erlass eines Nutzungsplans für das Projekt zu ermöglichen (E. 3.2). Vorliegend enthält der kantonale Richtplan nicht die nötigen Elemente für die nach Art. 5 Abs. 2 lit. a RPV gebotene Koordination (E. 3.4.1 und 3.4.2). Das Bereinigungsverfahren gemäss Art. 12 RPG dient der Konfliktlösung und kann die fehlende Abstimmung des Projekts mit den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes nicht ausgleichen (E. 3.5).

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