Federal Act
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Art. 37 Temporary land use zones
1 If areas particularly suitable for agriculture, or especially important landscapes or sites are directly threatened and no protective measures are taken in the period set by the Federal Council, the latter may define temporary land use zones. Inside these zones nothing may be done that could prejudice land use planning. 2 As soon as land use plans are drawn up, the Federal Council shall cancel the temporary land use zones. BGE
103 IA 182 () from 25. Mai 1977
Regeste: Gemeindeautonomie; Genehmigung von Zonenplänen (Graubünden). 1. Autonomie der Bündner Gemeinden bei der Festlegung von Zonenplänen (E. 2). 2. Voraussetzungen, unter denen die kommunale Zonenplanung auf kantonale Strassenbauprojekte keine Rücksicht zu nehmen braucht: - wenn dem Kanton eigene adäquate Planungsmittel zur Verfügung stehen (Frage offen gelassen; E. 3a); - wenn die Verwirklichung des kantonalen Bauvorhabens zu ungewiss ist (E. 3b). 3. Unklarheiten des kantonalen Genehmigungsbeschlusses (E. 3c).
114 IA 371 () from 20. Dezember 1988
Regeste: Gemeindeautonomie; Zonenplanänderung (Art. 15 RPG); Prüfungsbefugnis der Genehmigungsbehörde, Interessenabwägung. 1. Grundsätze (E. 2). 2. Umfang der Rechtmässigkeitsprüfung bei der Genehmigung einer kommunalen Zonenplanänderung (E. 4). 3. Im Rahmen der bei Raumplanungsmassnahmen vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung ist auch das Gebot der Erhaltung genügender Fruchtfolgeflächen zu berücksichtigen (E. 5).
117 IA 352 () from 19. Juni 1991
Regeste: Gemeindeautonomie, Art. 36 Abs. 2 RPG; Verordnung des Zürcher Regierungsrates vom 5. September 1990 über vorläufige Einführungsbestimmungen zum RPG. Die in der angefochtenen Verordnung vorgesehenen, vor der kantonalen Baudirektion zu erlassenden Gestaltungspläne für Anlagen der Materialgewinnung und Materialablagerung treffen die Gemeinden in ihren hoheitlichen Befugnissen als Trägerinnen der Nutzungsplanung (E. 3b). Autonomie der Zürcher Gemeinden auf dem Gebiete der Ortsplanung; Möglichkeit des kantonalen Gesetzgebers, die Schranken der Autonomie enger zu ziehen (E. 4). Der Zeitablauf seit Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes steht vorläufigen Regelungen im Sinne von Art. 36 Abs. 2 RPG nicht entgegen, sofern neue gesetzliche Anforderungen, neue Erkenntnisse der Rechtsprechung oder auch sonstige Änderungen der Rechtslage zur Folge haben, dass der Nutzungsplanung Schaden und Fehlentwicklungen drohen, für deren Vermeidung die gegebenen Instrumente nicht ausreichen (E. 5). Im vorliegenden Fall liegt die gleiche Interessenlage vor, die den Bundesgesetzgeber zum Erlass von Art. 36 Abs. 2 RPG veranlasst hatte; die Einführungsverordnung nimmt nicht in unzulässiger Weise die definitive Regelung vorweg (E. 6). Nach geltendem Zürcher Recht geht es bei der Verwirklichung grösserer Anlagen für die Gewinnung oder Ablagerung von Materialien um Anliegen von regionaler, kantonaler oder überkantonaler Tragweite. Dies schliesst die Mitsprache der betroffenen Gemeinden und die Berücksichtigung kommunaler Interessen nicht aus, erlaubt es jedoch, die Festsetzung der Gestaltungspläne für solche Anlagen der kantonalen Baudirektion zu übertragen (E. 7).
119 IB 229 () from 4. Oktober 1993
Regeste: Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine materielle Enteignung vorliegt. Massgeblichkeit des Datums des Inkrafttretens der Eigentumsbeschränkung. Wenn die Regierung eine von einer Gemeinde festgesetzte Bauzone nicht genehmigt und gleichzeitig definitiv über die Zuweisung des fraglichen Landes in eine Nichtbauzone befindet, tritt die Eigentumsbeschränkung bereits mit diesem Nichtgenehmigungsentscheid - und nicht erst mit der nachfolgenden Umzonung durch die Gemeinde - ein (E. 3a). Art. 5 Abs. 2 RPG; materielle Enteignung gestützt auf besondere Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes. Mehrere positiv verlaufene Schritte zur Realisierung einer grösseren Ferienhaussiedlung begründen noch kein schützenswertes Vertrauen auf eine künftige Einzonung des fraglichen Landes, wenn die Gemeinde über zu grosse Bauzonen verfügt und Gründe des Landschaftsschutzes gegen eine Einzonung sprechen (E. 3d). Art. 4 und 22ter BV; Anspruch auf Ersatz nutzlos gewordener Planungsaufwendungen. Voraussetzungen des Anspruchs (E. 4a). Verneinung eines Ersatzanspruchs, weil das fragliche Bauprojekt nicht Anlass zur umstrittenen Umzonung gegeben hat (E. 4b) und auch keine Zusicherungen auf den Fortbestand der Bauzone vorlagen (E. 4c). |