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Art. 10 Prüfung
1 Das ARE leitet das Verfahren für die Prüfung des kantonalen Richtplans und seiner Anpassungen sowie die dazu erforderlichen Verhandlungen mit dem Kanton und den Bundesstellen. 2 Es erstellt den Prüfungsbericht. 3 Der Kanton kann seinen Richtplan dem ARE zu einer Vorprüfung unterbreiten. 4 Vorprüfung und Prüfung der vollständigen Unterlagen sollen bei Richtplananpassungen in der Regel zusammen nicht mehr als sechs Monate, bei Gesamtüberarbeitungen nicht mehr als zwölf Monate beanspruchen.9 9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909). |