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Art. 22 Verbindlichkeit
1 Konzepte und Sachpläne sind für die Behörden verbindlich. 2 Sie binden überdies Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die nicht der Verwaltung angehören, soweit sie mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraut sind. 3 Eine Festsetzung bindet die Behörden insoweit, als sich die damit verbundenen Auswirkungen auf Raum und Umwelt anhand der Sachplangrundlagen und des Standes der Planungen von Bund und Kantonen im Zeitpunkt der Festsetzung beurteilen lassen. BGE
133 II 120 () from 11. Mai 2007
Regeste: Flughafen Zürich: Mitwirkung des Kantons Thurgau im SIL-Koordinationsprozess; Art. 37 Abs. 5 LFG; Art. 3a Abs. 1 VIL; Art. 4 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 RPG; Art. 14 ff. RPV. Rechtliche Grundlagen für den Erlass des "Sachplans Infrastruktur Luft" (SIL) des Bundes. Das Anhörungsverfahren bei Erlass eines Sachplans des Bundes mündet nicht in ein Rechtsmittelverfahren (E. 2). Der SIL-Koordinationsprozess stellt eine Vorstufe des eigentlichen Sachplanverfahrens dar. Weiter Spielraum der Behörden bei Anwendung von Art. 4 Abs. 2 RPG (E. 3). Zeitpunkt, ab welchem ein Recht auf Mitwirkung besteht: Abgrenzungskriterium des BAZL (raumplanerische Betroffenheit) ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden (E. 4). Dem BAZL ist nicht vorzuwerfen, wenn es zu Beginn des Koordinationsprozesses auf das bestehende provisorische Betriebsreglement des Flughafens Zürich abgestellt hat, um die raumplanerische Betroffenheit zu ermitteln (E. 5). Verletzung von Bundesrecht verneint (E. 6).
139 II 499 (1C_175/2013) from 11. September 2013
Regeste: a Plangenehmigungsverfügung für eine 380/220/132/65 kV-Hochspannungsleitung zwischen Bitsch/Massaboden-Filet/Mörel-Ulrichen (Gommerleitung). |