Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 3 Interessenabwägung
1 Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen gegeneinander ab, indem sie:
2 Sie legen die Interessenabwägung in der Begründung ihrer Beschlüsse dar. |