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Art. 48 Aufgaben und Kompetenzen des ARE
1 Das ARE nimmt zu raumwirksamen Vorhaben des Bundes Stellung. 2 Es erarbeitet Grundlagen für die Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten des Bundes, für die Zusammenarbeit mit den Kantonen und für die Förderung der Raumplanung in den Kantonen. 3 Es leitet das vom Bundesrat eingesetzte bundesinterne Koordinationsorgan. 4 Es ist im Bereich der Raumplanung zur Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege berechtigt.70 70 Fassung gemäss Ziff. II 57 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705). |