Raumplanungsverordnung
(RPV)

vom 28. Juni 2000 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 49 Verfahrenskoordination

Die Pflicht zur Ver­fah­rens­ko­or­di­na­ti­on durch die für den Ent­scheid über Bau­vor­ha­ben aus­ser­halb der Bau­zo­nen zu­stän­di­ge kan­to­na­le Be­hör­de (Art. 25 Abs. 2 RPG) be­steht sinn­ge­mä­ss nach Ar­ti­kel 4a der Ver­ord­nung vom 4. Ok­to­ber 199371 über das bäu­er­li­che Bo­den­recht, wenn sie nicht aus­sch­lies­sen kann, dass die Be­wil­li­gung ei­ner Aus­nah­me vom Re­al­tei­lungs- und Zer­stücke­lungs­ver­bot nach Ar­ti­kel 60 BGBB72 oder der Er­lass ei­ner Fest­stel­lungs­ver­fü­gung nö­tig ist, wo­nach das be­trof­fe­ne Grund­stück nicht dem Gel­tungs­be­reich des BGBB un­ter­steht.

BGE

137 II 182 (2C_450/2009) from 10. Februar 2011
Regeste: Landwirtschaftliches Gewerbe: Berücksichtigung verschiedener Faktoren zur Berechnung der Standardarbeitskraft; Art. 2, 7, 84 BGBB; Art. 2a VBB; Art. 3, 14, 27 LBV; Art. 70 LwG; Art. 14 Abs. 1-6 GSchG; Art. 26 GSchV; Art. 2 und 10 WaG. Bei der Beurteilung des Arbeitsaufwandes und auch der Frage, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, ist auf durchschnittliche Bewirtschaftungsformen abzustellen (E. 3.1.3); die DZV (SR 910.13) bildet nicht den zu berücksichtigenden Massstab, da deren Vorgaben freiwillig sind (E. 3.2.3). Für die Standardarbeitskraft relevant sind die Nutzfläche und die Nutztiere. Anforderungen an die Nutzflächen stellt Art. 14 GSchG: massgebend ist eine ausgeglichene Düngerbilanz. Zu berücksichtigen ist dabei, dass in höheren Lagen ein tieferer Grenzwert für Düngergrossvieheinheiten/ha Nutzfläche gilt (E. 3.2.4.2). Nur effektiv zugepachtete Grundstücke können berücksichtigt werden (E. 3.3). Futterzukäufe sind entsprechend dem Produktemodell nicht ausgeschlossen. Korrektiv bildet die ausgeglichene Düngerbilanz (E. 3.5). Ist die Grösse der landwirtschaftlichen Nutzflächen aufgrund von Waldgrundstücken unklar, ist von Amtes wegen eine Waldfeststellung durchzuführen und das Verfahren des bäuerlichen Bodenrechts mit dem Waldfeststellungsverfahren materiell und formell zu koordinieren (E. 3.7).

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