Raumplanungsverordnung
(RPV)

vom 28. Juni 2000 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 1 Raumwirksame Tätigkeiten

1 Raum­wirk­sam sind Tä­tig­kei­ten, wel­che die Nut­zung des Bo­dens oder die Be­sied­lung des Lan­des ver­än­dern oder da­zu be­stimmt sind, die je­wei­li­ge Nut­zung des Bo­dens oder die je­wei­li­ge Be­sied­lung des Lan­des zu er­hal­ten.

2 Bund, Kan­to­ne und Ge­mein­den üben ins­be­son­de­re dann raum­wirk­sa­me Tä­tig­kei­ten aus, wenn sie:

a.
Richt- und Nut­zungs­plä­ne, Kon­zep­te und Sach­plä­ne so­wie da­zu er­for­der­­li­che Grund­la­gen er­ar­bei­ten oder ge­neh­mi­gen;
b.
öf­fent­li­che oder im öf­fent­li­chen In­ter­es­se lie­gen­de Bau­ten und An­la­gen pla­nen, er­rich­ten, ver­än­dern oder nut­zen;
c.
Kon­zes­sio­nen oder Be­wil­li­gun­gen er­tei­len für Bau­ten und An­la­gen so­wie für Ro­dun­gen, Was­ser-, Schürf-, Trans­port- oder an­de­re Nut­zungs­rech­te;
d.
Bei­trä­ge aus­rich­ten an Bau­ten und An­la­gen, ins­be­son­de­re an Ge­wäs­ser­schutz-, Ver­kehrs- und Ver­sor­gungs­an­la­gen und Woh­nungs­bau­ten so­wie für Bo­den­ver­bes­se­run­gen, Ge­wäs­ser­kor­rek­tio­nen oder Schutz­mass­nah­men.

BGE

116 IA 328 () from 9. Oktober 1990
Regeste: Art. 4 BV und Art. 15 RPG; Zuweisung eines Grundstücks zur Reservezone gemäss § 65 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich. 1. Die Zuweisung zu einer Reservezone setzt eine bundesrechtskonforme Ausscheidung der Grundnutzungszonen voraus. Insbesondere ist Land, das nach der gesetzlichen Vorschrift in die Bauzone gehört, in eine Bauzone und nicht in eine Reservezone einzuweisen (E. 3). 2. Bei der Bauzonendimensionierung auf 15 Jahre ist auch das gehortete Bauland der Wohnbaulandreserve anzurechnen (E. 4).

118 IA 504 () from 4. November 1992
Regeste: Art. 22ter BV; 2 RPG; Art. 1, 2 und 3 RPV. Abänderung und Korrektion einer Strasse, welche zum schweizerischen Hauptstrassennetz gehört. Interessenabwägung. Für den Bau und die Korrektion von Hauptstrassen sind alle Vorschriften, die den Schutz der Umwelt betreffen, zu beachten. Für das Verfahren gemäss dem Tessiner Strassenbaurecht ist grundsätzlich zu empfehlen, die Prüfung der Umweltverträglichkeit bei der Ausarbeitung des generellen Strassenplans vorzunehmen (E. 6a). Interessenabwägung: Bei der Festsetzung eines für die Behörden und die Privaten verbindlichen Planes, dessen Genehmigung die Enteignung der betroffenen Grundstücke nach sich zieht, müssen auch zum Schutze der privaten Interessen alle die Umwelt betreffenden Fragen, die gemäss dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht zu prüfen sind, berücksichtigt und abgewogen werden (E. 6b-d).

136 II 204 (1C_220/2009, 1C_221/2009, 1C_224/2009) from 26. April 2010
Regeste: Neueinzonung von 2,1 ha in eine Hotelzone zur Errichtung eines Wellnesshotels; Bauzonengrösse (Art. 15 lit. b RPG). Berechnung des Bauzonenbedarfs: Trendmethode (E. 6.2.1), innere Nutzungsreserven (E. 6.2.2). Bei der Beurteilung der Bauzonengrösse darf nicht isoliert auf die Hotelzone abgestellt werden (E. 6.4). Ist die Bauzone bereits erheblich überdimensioniert, müssen zwingende Gründe für eine weitere Bauzonenerweiterung sprechen (E. 7.1); diese sind hier nicht gegeben (E. 7.2: Standortkriterien; E. 7.3: erstmalige Ausscheidung einer Hotelzone).

140 II 473 (2C_1036/2013) from 5. November 2014
Regeste: Art. 65 Abs. 1 lit. b BGBB; Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke als Realersatz durch die öffentliche Hand; Begriff des "nach Plänen des Raumplanungsrechts vorgesehenen Werkes". Auslegung des Begriffs des "nach Plänen des Raumplanungsrechts vorgesehenen Werkes" im Sinne von Art. 65 Abs. 1 lit. b BGBB. Als solches kann nur ein bestimmtes physisches Werk gelten, welches in einem öffentlichen Interesse gebaut wurde und den Anforderungen der kantonalen Richt- oder Sachpläne entspricht (E. 2-3.4). Die Umzonung eines Grundstücks aus einer Landwirtschafts- in eine Aktivitätszone von kantonaler Bedeutung erfüllt diese Vorgaben nicht. Die betroffene öffentlich-rechtliche Körperschaft kann deshalb die gewünschten landwirtschaftlichen Grundstücke nicht erwerben, um sie gegen jene in der vorgesehenen Aktivitätszone von kantonaler Bedeutung einzutauschen (E. 3.5 und 4).

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