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Art. 13 Begehren um Bereinigung
1 Der Kanton, die Nachbarkantone und die Bundesstellen können jederzeit beim UVEK das Bereinigungsverfahren (Art. 7 Abs. 2 und 12 RPG) verlangen. 2 Das UVEK leitet das Begehren an den Bundesrat weiter und beantragt, wer an der Einigungsverhandlung teilnehmen soll und wie vorzugehen ist. 3 Kommt keine Einigung zustande, so stellt das UVEK dem Bundesrat Antrag zum Entscheid (Art. 12 Abs. 3 RPG). BGE
114 IA 371 () from 20. Dezember 1988
Regeste: Gemeindeautonomie; Zonenplanänderung (Art. 15 RPG); Prüfungsbefugnis der Genehmigungsbehörde, Interessenabwägung. 1. Grundsätze (E. 2). 2. Umfang der Rechtmässigkeitsprüfung bei der Genehmigung einer kommunalen Zonenplanänderung (E. 4). 3. Im Rahmen der bei Raumplanungsmassnahmen vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung ist auch das Gebot der Erhaltung genügender Fruchtfolgeflächen zu berücksichtigen (E. 5). |