Raumplanungsverordnung
(RPV)

vom 28. Juni 2000 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 15 Formelle und materielle Anforderungen

1 Räum­lich kon­kre­te Aus­sa­gen sind nicht nur im Text, son­dern auch kar­to­gra­fisch dar­zu­stel­len.

2 Text und Kar­ten ent­hal­ten ver­bind­li­che Fest­le­gun­gen, die nach Fest­set­zun­gen, Zwi­schen­er­geb­nis­sen und Vor­ori­en­tie­run­gen (Art. 5 Abs. 2) ge­glie­dert wer­den kön­nen, so­wie al­len­falls wei­te­re In­for­ma­tio­nen. Sie ge­ben zu­dem Auf­schluss über die zum Ver­ständ­nis der Fest­le­gun­gen er­for­der­li­chen räum­li­chen und sach­li­chen Zu­sam­men­hän­ge (Aus­gangs­la­ge).

3 Ein kon­kre­tes Vor­ha­ben darf erst fest­ge­setzt wer­den, wenn:

a.
ein Be­darf da­für be­steht;
b.
ei­ne Prü­fung von Al­ter­na­tivstand­orten statt­ge­fun­den hat und das Vor­ha­ben auf den be­tref­fen­den Stand­ort an­ge­wie­sen ist;
c.
sich die we­sent­li­chen Aus­wir­kun­gen des Vor­ha­bens auf Raum und Um­welt in ei­ner der Pla­nungs­stu­fe ent­spre­chen­den Wei­se be­ur­tei­len las­sen; und
d.
das Vor­ha­ben mit der mass­ge­bli­chen Ge­setz­ge­bung vor­aus­sicht­lich ver­ein­bar ist.

BGE

114 IA 371 () from 20. Dezember 1988
Regeste: Gemeindeautonomie; Zonenplanänderung (Art. 15 RPG); Prüfungsbefugnis der Genehmigungsbehörde, Interessenabwägung. 1. Grundsätze (E. 2). 2. Umfang der Rechtmässigkeitsprüfung bei der Genehmigung einer kommunalen Zonenplanänderung (E. 4). 3. Im Rahmen der bei Raumplanungsmassnahmen vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung ist auch das Gebot der Erhaltung genügender Fruchtfolgeflächen zu berücksichtigen (E. 5).

137 II 58 (1C_58/2010 und andere) from 22. Dezember 2010
Regeste: a "Vorläufiges Betriebsreglement" für den Flughafen Zürich; fehlende Koordination des Betriebsreglements mit dem (noch hängigen) Sachplanverfahren Infrastruktur Luft für den Flughafen Zürich (SIL-Objektblatt Zürich). Vor Abschluss des Sachplanverfahrens (und des damit koordinierten Richtplanverfahrens) können notwendige Anpassungen des Flugbetriebs bewilligt werden; dazu gehören insbesondere Massnahmen zum Ausgleich der von Deutschland einseitig angeordneten Überflugbeschränkungen. Dagegen können keine neuen zusätzlichen Kapazitäten bewilligt werden (E. 3). Konsequenzen im Einzelnen: - Südanflüge (E. 4.1); - Pistenflexibilisierung (E. 4.2); - neue Schnellabrollwege (E. 4.3).

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