Raumplanungsverordnung
(RPV)

vom 28. Juni 2000 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 20 Bereinigung

1 Vor der Ver­ab­schie­dung des Kon­zepts oder Sach­plans durch den Bun­des­rat erhal­ten die Kan­to­ne Ge­le­gen­heit, noch vor­han­de­ne Wi­der­sprü­che zur kan­to­na­len Richt­pla­nung fest­zu­stel­len.

2 Kön­nen die­se Wi­der­sprü­che nicht aus­ge­räumt wer­den, so kann vor der Ver­ab­schie­dung des Kon­zepts oder Sach­plans das Be­rei­ni­gungs­ver­fah­ren ver­langt wer­den.

3 Die Be­stim­mun­gen über das Be­rei­ni­gungs­ver­fah­ren im Zu­sam­men­hang mit den kan­to­na­len Richt­plä­nen (Art. 7 Abs. 2 und 12 RPG so­wie Art. 13 die­ser Ver­ord­nung) gel­ten sinn­ge­mä­ss. Das Ver­fah­ren ist so rasch als mög­lich ab­zu­sch­lies­sen.

BGE

116 IA 442 () from 29. Oktober 1990
Regeste: Art. 86 OG; Letztinstanzlichkeit. Bestehen ernsthafte Zweifel an der Zulässigkeit der mit staatsrechtlicher Beschwerde erhobenen Rügen im kantonalen Verfahren, so braucht das entsprechende kantonale Rechtsmittel nicht ergriffen zu werden (E. 1a). Art. 87 OG; Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid. 1. Rückweisungsentscheide sind Zwischenentscheide, sofern der unteren Instanz eine gewisse Entscheidungsfreiheit bleibt. Das trifft hier nach kantonalem und nach Bundesrecht zu (E. 1b). 2. Nicht wiedergutzumachender Nachteil; es genügt, wenn der Nachteil in einem an das kantonale Verfahren anschliessenden bundesgerichtlichen Verfahren beseitigt werden kann (E. 1c).

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