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Raumplanungsverordnung
(RPV)

vom 28. Juni 2000 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 31 Übersicht über den Stand der Erschliessung

1 Für die Er­fül­lung sei­ner Er­schlies­sungs­auf­ga­ben nach Bun­des­recht und kan­to­na­lem Recht er­stellt das Ge­mein­we­sen ei­ne Über­sicht über den Stand der Er­schlies­sung.

2 Die Über­sicht zeigt die Tei­le der Bau­zo­ne, die auf Grund ab­ge­schlos­se­ner Pla­nung und Er­schlies­sung bau­reif sind oder bei ziel­stre­bi­ger Wei­ter­füh­rung der bis­her er­brach­ten Leis­tun­gen vor­aus­sicht­lich in­nert fünf Jah­ren bau­reif ge­macht wer­den kön­nen.

3 Das Ge­mein­we­sen ver­folgt die bau­li­che Ent­wick­lung, stellt die Nut­zungs­re­ser­ven im weit­ge­hend über­bau­ten Ge­biet fest und führt die Über­sicht nach.

4 Die Über­sicht kann von je­der Per­son ein­ge­se­hen wer­den.