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Art. 32c Standortgebundene Solaranlagen ausserhalb der Bauzonen 29
1 Solaranlagen mit Anschluss ans Stromnetz können ausserhalb der Bauzonen insbesondere dann standortgebunden sein, wenn sie:
2 Besteht für die Anlage eine Planungspflicht, so bedarf das Vorhaben einer entsprechenden Grundlage. 3 In jedem Fall bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung. 4 Fallen die Bewilligungsvoraussetzungen dahin, so müssen die entsprechenden Anlagen und Anlageteile zurückgebaut werden. 29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 357). |